Erwerbsminderungsrente um 7,1 Prozent gestiegen

Erwerbsminderungsrente VerlängerungZwei Faktoren haben die Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2015 kräftig steigen lassen: die Reform dieser Rente und die Rentenanpassung für alle Rentner. Es gibt bei den erwerbsgeminderten Rentnern darüber hinaus mehr Neuzugänge gegenüber 2014.

Erwerbsminderungsrente: Steigerung um 7,1 %

Die durchschnittliche Höhe aller Erwerbsminderungsrenten stieg für die Neuzugänge des Jahres 2015 um 7,1 % und betrug damit 672 Euro gegenüber 628 Euro in 2014. Diese Daten veröffentlichte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gegenüber der „Rheinischen Post“. Als stärkster Faktor für die Erhöhung gilt nach Aussagen eines Sprechers der DRV die Reform der Erwerbsminderungsrente, die zum Rentenpaket der Bundesregierung gehört. Dieses was zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Die Zahl der neuen erwerbsgeminderten Rentner lag bei 174.300 Neuzugängen, eine Steigerung um 2,1 % gegenüber 2014. Der Grund ist demografischer Natur: Die stärker besetzten Geburtsjahrgänge ab etwa den 1960er Jahren wachsen nun in das Risikoalter hinein, in welchem oft eine Erwerbsminderung eintritt. Das Durchschnittsalter liegt für den Beginn der Erwerbsminderungsrente aktuell bei 51,6 Jahren.

Überdurchschnittliche Steigerung der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrenten stiegen deutlich stärker als die Bezüge der Altersrente. Diese lagen bei durchschnittlich 810 Euro, sie waren in den neuen Bundesländern zuletzt um 2,5 %, in den alten Ländern um 2,1 % erhöht worden. Rein technisch hat die Rentenreform der Bundesregierung die Erwerbsminderungsrente so stark erhöht, weil für alle Fälle ab dem 1. Juli 2014 die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert wurde, so der DRV-Sprecher Stefan Braatz. Seither wird die Anspruchshöhe so berechnet, als hätte der Erwerbsminderungsrentner bis zu seinem 62. Lebensjahr gearbeitet, während vorher das 60. Lebensjahr maßgebend war. Zugrunde liegt jeweils der letzte Verdienst. Außerdem kam die Günstigerprüfung hinzu, die nicht nur exakt den letzten Verdienst, sondern den günstigsten berücksichtigt. Sollte es in den letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung einen geringeren Verdienst gegeben haben, werden diese vier Jahre nicht mehr berücksichtigt. Das hat auch den rein medizinischen Sinn, die nachlassende Arbeitsfähigkeit vor der endgültigen Erwerbsminderung in Rechnung zu stellen. 2015 profitierten etwa 80 % der Neuzugänge von dieser Regelung.

Diese Seite empfehlen:

Schreibe einen Kommentar