Rentenbesteuerung (EU Rente)

RentenbesteuerungEine EU Rente unterliegt wie jede Rente der Rentenbesteuerung, die der § 22 EStG als sonstige Einkünfte definiert. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen gesetzlichen und privaten Renten. Die Besteuerung der Renten wurde 2005 eingeführt, wobei zunächst nur 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wurden.

Dieser Anteil steigt (noch) um ca. zwei Prozent jährlich, lag für das Jahr 2015 bereits bei 70 Prozent und wird im Jahr 2021 bei 80 Prozent liegen. Danach steigt er nur noch um ein Prozent, bis im Jahr 2040 die 100 Prozent erreicht sind.

 Alle, die bis 2039 erstmals Rente beziehen, erhalten einen sogenannten Rentenfreibetrag.

Das Lebensalter bei Renteneintritt spielt (im Gegensatz zur vorherigen Regelung bis 2004) keine Rolle mehr, allein das Jahr des Renteneintritts ist für die Höhe der Steuer maßgebend.

Rentenbesteuerung bei Rentenerhöhungen

Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann wie jede andere Rente auch erhöht werden. Rentner können ab Mitte 2017 mit einem Zuschlag von bis zu 2 Prozent rechnen. Bei diesen Rentenanpassungen von gesetzlichen Renten erhöht sich nur der steuerpflichtige Teil der Rente, der andere Teil wird betragsmäßig festgeschrieben. Die Erhöhung des steuerpflichtigen Teils fällt wiederum so hoch aus, dass die darin die Gesamterhöhung der Rente inkludiert ist. Das bemerken die Rentner im Detail nicht und müssen sie auch nicht bemerken, die Berechnung wäre sehr kompliziert. Insgesamt ergibt sich die von der Regierung kommunizierte Erhöhung der Bruttorente. Im Fachjargon bedeutet diese Mathematik, dass der Rentenanpassungsbetrag voll versteuert wird.

Der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner erhöht sich 2017 von 72 auf 74 Prozent. Nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 2,55 Prozent, bei Kinderlosen auf 2,8 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Rente oder Arbeitsentgelt Beiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Osten monatlich auf 5.700 Euro und im Westen auf 6.350 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 52.200 Euro.

Steuerfreie Anteile und Absetzbarkeit

Wie bei allen Einkünften gibt es auch bei Renten steuerfreie Anteile. Bei Ledigen liegt der steuerfreie Anteil seit 01.01.2017 bei 8.820 Euro pro Jahr, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag   auf  17.640 Euro. Erst ab einem Einkommen über dem Grundfreibetrag zieht der Fiskus Steuern ab. Bei Ledigen liegt der steuerfreie Anteil seit 2015 bei 8.472 Euro pro Jahr, bei Verheirateten bei 16.944 Euro. Im Jahr 2016 steigt dieser Anteil bei Ledigen auf 8.652 Euro pro Jahr und bei Verheirateten auf 17.304 Euro. Diesen steuerfreien Anteil rechnet das Finanzamt automatisch heraus.

Zu beachten ist für die EU Rentner, dass sie ihre Rente gemeinsam mit einem eventuellen  Hinzuverdienst versteuern, beides wird aber in der Steuererklärung gesondert betrachtet, weil die Rente bis 2040 noch steuerfreie Anteile enthält.

Für die Steuererklärung geben die EU Rentner an:

  • Höhe ihrer Rente plus (getrennt auf der Steuererklärung) eventueller Hinzuverdienst
  • Werbungskostenpauschale (mindestens 102 Euro)
  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • sonstige Aufwendungen wie Haftpflicht und Unfallversicherung
  • Kosten für Haushaltshilfen, Pflegedienste, Handwerker
  • Spenden und Parteibeiträge
  • Krankheitskosten (selbst bezahlte Medikamente, Arztbesuche ohne Übernahme durch die Kasse)

Wenn nach Abzug dieser Kosten ein jährlicher Anteil über dem Steuerfreibetrag von aktuell 8.820 Euro bei Ledigen und 17.640 Euro bei Verheirateten übrig bleibt, wird dieser Anteil wiederum mit 70 Prozent für 2015 besteuert. Inwieweit die Rentenbesteuerung der EU Rente gerecht ist, soll hier nicht diskutiert werden. Es gibt entsprechende Kritik an der Besteuerung der „abgekürzten Leibrente“, das Bundesfinanzministerium hat sich hierzu jedoch im Schreiben vom 30.01.2008, BStBl. 2008 (S.390) eindeutig positioniert.

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1 Gedanke zu „Rentenbesteuerung (EU Rente)“

  1. Dieser Staat lässt Arbeitnehmer 45 Jahre Renten Beiträge zahlen, Politiker fühlen sich Monatlich mit Diäten die Taschen. Arbeitnehmer werden hier zu ihrer eigenen Rentenfinanzierung heran gezogen. Diese Rentensystem ist ein Verbrechen.
    Der ganze Staat ist nur eine Bananen Republik.

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