Rundfunkgebührenbefreiung (GEZ) für EM-Rentner

Sparen beim ErwerbsminderungEM-Rentner, schwerbehinderte Menschen, Studenten, Auszubildende, Hilfebedürftige und Heimbewohner sind unter bestimmten Voraussetzungen von Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen nur einen ermäßigten Satz. Seit dem 01.01.2017 kann die Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden, bereits gezahlte Beiträge werden dann erstattet.

Wie sollten EM-Rentner jetzt vorgehen?

EM-Rentner und alle anderen betroffenen Gruppen sollten jetzt prüfen, ob für sie innerhalb der letzten drei Jahre diese Regelung schon bestanden hat. Wenn dem so ist, sollten sie den Antrag auf rückwirkende Ermäßigung unverzüglich beim Beitragsservice der Sendeanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio) einreichen. Dazu raten die Experten der Verbraucherzentralen. Es gibt noch weitere Neuerungen, die auch EM-Rentnern zugutekommen, die neu mit der Erwerbsminderung leben müssen:

  • Die Befreiungen werden künftig für drei Jahre ausgestellt, wenn die Betroffenen Verbraucher schon in den letzten zwei Jahren aus demselben Grund keine Beiträge zahlen mussten (vorher: zwei Jahre).
  • Ehe- und Lebenspartner sowie erwachsene Kinder bis 25 Jahre im Haushalt der Eltern sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2017 von den Gebühren befreit, wenn die Befreiung für den Antragsteller (= Wohnungsmieter) gewährt wird.
  • Für die Nachweise genügt seit diesem Jahr eine Kopie. Bisher wurden Originale oder amtlich/notariell beglaubigte Kopien verlangt. Das kann der Beitragsservice immer noch verlangen, es wäre aber eine Ausnahme.

Die Verbraucherzentralen geben gern Auskunft zu den Neuregelungen.

Grundsätzliches zum Rundfunkbeitrag

Seit 2013 zahlen alle Haushalt den Rundfunkbeitrag in einheitlicher Höhe von 17,50 € monatlich, vorher war er nach den vorhandenen Geräten erhoben worden. Für bestimmte Personengruppen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 5,83 €. Auch komplette Befreiungen gibt es, die sich auch auf Partner und Kinder beziehen können. Minderjährige Kinder zahlen auch im eigenen Haushalt keinen Beitrag. Die komplette Befreiung erhalten:

  • Sozialhilfeempfänger
  • Pflegeeinrichtungen für behinderte Personen
  • Hospize
  • Pflegehilfeempfänger
  • Betreute der Kriegsopferfürsorgeempfänger und Kriegsschadenrenteempfänger nach § 267 LAG
  • EM-Rentner
  • Empfänger der Grundsicherung im Alter
  • Sozialgeld- und Hartz-IV-Empfänger
  • BAföG-, BAB- und Ausbildungsgeldempfänger mit eigenem Haushalt
  • Asylbewerber
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 e BVG
  • Volljährige in stationären Einrichtungen der Kinder-/Jugendhilfe
  • Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe
  • Personen nach Härtefallregelungen

Den ermäßigten Rundfunkbeitrag zahlen Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF.

Antragstellung auf Befreiung oder Ermäßigung

Der Antrag geht an den “Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio“, der früher GEZ (Gebühreneinzugszentrale) hieß. Er unterhält eine zentrale Servicestelle in Köln sowie regionale Servicestellen bei den jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Antragsformulare geben die Bürgerbüros oder Rathäuser der Städte und Gemeinde, die bewilligenden Behörden für die jeweiligen Leistungen und der Beitragsservice unter Rundfunkbeitrag.de/Formulare aus. Er muss ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den Nachweisen an

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
D-50656 Köln

mit der Post geschickt werden. Bei rückwirkender Befreiung müssen auch die rückwirkenden Nachweise erbracht werden.

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