In Deutschland gibt es mehrere Ursachen, die dazu führen können, dass man eine Rente beanspruchen kann. Es existieren drei unterschiedliche Rentenleistungen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung: Die Altersrente, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrente.
Die Altersrente
Die Altersrente ist die Rente, die man nach dem Erreichen eines bestimmten Alters beziehen kann. Um diese Rente zu erhalten, muss man lediglich eine Sozialversicherung abgeschlossen haben und eine Wartezeit von fünf Jahren einhalten (Mindestversicherungszeit). Momentan liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, das heißt, dass man diese Rentenart mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres beziehen kann. Die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Rente hängt maßgeblich davon ab, wie viele Jahre Geld in die Rentenkasse eingezahlt wurde und wie hoch der jeweils eingezahlte Betrag dabei über die Jahre hinweg war.
Zusätzlich zur Altersrente, die zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählt, gibt es noch andere Möglichkeiten, mit denen man im Alter Rentenauszahlungen beziehen kann. So wird beispielsweise das Konzept der Immobilienverrentung im Alter immer beliebter.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Man hat ein Recht auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente, sobald man einer Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt nachgehen kann. Die Erwerbsminderungsrente wird je nach Schwere der Einschränkung in zwei unterschiedliche Klassen unterteilt.
Bei Personen, die dazu in der Lage sind, mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, spricht man von der teilweisen Erwerbsminderung. Dabei ist es unerheblich, von welcher Tätigkeit man ausgeht. Die Tätigkeit muss also nicht dem zuvor ausgeübtem Beruf entsprechen. Wenn man in diese Kategorie fällt, dann erhält man die Hälfte der Erwerbsminderungsrente, da man die andere Hälfte dementsprechend durch einen Teilzeitjob mit einer Beschäftigung von sechs Stunden pro Tag selbst finanzieren kann. Weil es oftmals schwierig ist, einen solchen Teilzeitjob zu finden, erhält man im Falle von Arbeitslosigkeit ebenfalls die volle Erwerbsminderungsrente.
Wenn man allerdings über einen unbestimmten Zeitraum nicht dazu in der Lage ist, mehr als drei Stunden am Tag zu arbeiten, kann man die volle Erwerbsminderungsrente beziehen, da die Partizipationsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben ist. Sowohl bei der vollen, als auch bei der teilweisen Erwerbsminderung ist ein ärztliches Gutachten notwendig.
Die Witwen- und Witwerrente
Die Witwen- und Witwerrente kann man nach dem Tod des Ehepartners beanspruchen. Voraussetzung für das Erhalten einer solchen Rente ist seit 2002 das einjährige Bestehen der Ehe vor dem Tod des Ehepartners. Eine Ausnahme bildet hier lediglich das Sterben durch z.B. einen Unfall. Eine rein religiöse Trauung reicht nicht aus. Ebenso muss der Ehepartner bereits vor dem Tod, wie bei der Altersrente, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen oder schon vorzeitig durch Erwerbsminderung Rentenanspruch erhalten haben. Auch hier wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente differenziert.
Die kleine Witwenrente erhält man, wenn man das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erzieht. Wenn man diese Voraussetzungen erfüllt, hat man für zwei Jahre Anspruch auf ein Viertel der Rente, die dem verstorbenen Ehepartner zustehen würde.
Die große Witwenrente erhält man, wenn man das 47. Lebensjahr vollendet hat, sowie, wenn man erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig ist. Wenn man ein eigenes Kind, das noch nicht volljährig ist, erzieht, oder ein Kind des verstorbenen Partners erzieht, hat man ebenfalls Anspruch auf die große Witwenrente. Bei der großen Witwenrente hat man ein Recht auf Beanspruchung von 55% der Rente, die dem verstorbenen Lebenspartner zustehen würde.
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