Selbstständigkeit und Erwerbsminderungsrente

Selbstständigkeit bei ErwerbsunfähigkeitsrenteDie Thematik der Selbstständigkeit und des Bezugs von Erwerbsminderungsrente muss in zwei Teilbereiche gegliedert werden:

  1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Selbstständiger eine Erwerbsminderungsrente beziehen?
  2. Darf eine erwerbsgeminderte Person eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, oder führt das automatisch – unabhängig vom Verdienst – zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente?

1. Erwerbsunfähigkeitsrente für Selbstständige?

Die Ansprüche auf die Erwerbsunfähigkeitsrente werden durch die Einzahlung in die gesetzlichen Rentenkassen erworben. Die Dauer der Einzahlung führt zu Entgeltpunkten, nach denen sich die Erwerbsminderungsrente – neben dem Umfang der Erwerbsminderung – bemisst. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Selbstständige, die erwerbsgemindert sind, eine Erwerbsminderungsrente:

  • Sie waren in früheren Jahren gesetzlich rentenversichert, meist als Angestellte, und haben dabei Entgeltpunkte erworben. Die nun zu zahlende Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus diesen Entgeltpunkten abzüglich eines Abzugs zwischen 0,3% – 10,8% p.m. bis zum Beginn der Altersrente.
  • Sie haben mindestens 60 Pflichtbeiträge geleistet und dadurch die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
  • Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer Erkrankung mind. 36 Monate Pflichtbeiträge bezahlt.
  • Sie haben als Selbstständige in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt.

Die Punkte können natürlich auch zusammenfallen. Dass Selbstständige irgendwann in ihrem Leben als gesetzlich Rentenversicherte Entgeltpunkte gesammelt haben, ist keine Ausnahme, sondern die Regel. Die wenigsten Berufstätigen sind von Anfang an selbstständig. Zumindest in der Ausbildung sammelt jede Person Entgeltpunkte.

2. Inwieweit mindert eine selbstständige Tätigkeit die Erwerbsminderungsrente?

Eine selbstständige Tätigkeit ist ein Hinzuverdienst wie jeder andere, den der § 96a SGB VI beschreibt. Es gelten also dieselben Zuverdienstgrenzen wie bei einer Tätigkeit als Minijobber oder anderweitig sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Fragen kommen regelmäßig hinsichtlich der Belastbarkeit des Berufstätigen auf, der doch als erwerbsgeminderte Person eigentlich kaum die belastende Selbstständigkeit auf sich nehmen wird. Immerhin definiert das Erwerbsminderungsgesetz aus dem Jahr 2000, das ab 01.01.2001 in Kraft trat (BGBl. I S. 1827), die Erwerbsminderung wie folgt:

  • Alle Personen, die keine vollen sechs Stunden pro Tag arbeiten können, sind erwerbsgemindert.
  • Volle Erwerbsminderung besteht bei unzureichender Fähigkeit, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Auch sonstige Einschränkungen wie mangelnde Wegefähigkeit oder eine Summe mehrerer Einschränkungen, darunter der Zwang zu betriebsunüblichen Pausen, führt zu voller Erwerbsminderung.
  • Teilweise Erwerbsminderung liegt bei einer täglichen Arbeitsfähigkeit zwischen drei bis weniger als sechs Stunden vor.

Selbstständig tätige, aber erwerbsgeminderte Personen haben in dieser Hinsicht zu beachten, dass es bei einem Rechtsstreit darauf ankommen wird, ihre vollständige berufliche Tätigkeit darzulegen und dabei nachzuweisen, dass die beschriebenen Arbeitszeiten nicht überschritten wurden. Zur beruflichen Tätigkeit gehören auch alle üblichen Abrechnungen beispielsweise für die Steuer, die zu selbstständiger Tätigkeit gehören.

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2 Gedanken zu „Selbstständigkeit und Erwerbsminderungsrente“

  1. Man muss sich beim Finanzamt als Freiberufler anmelden und ein EÜR abgeben. Die Rentenversicherung ist ebenfalls zu informieren. Man sollte sich von der Rentenversicherung bestätigen lassen, dass die Tätigkeit nicht rentenschädlich ist.
    Ich bin gerade dabei und gespannt darauf was meine Rentenversicherung antwortet. Mündlich sagte ein Berater, dass es ok. ist, ein anderer Berater wollte sich nicht äußern und schickt mich zur Rentenberatung. Jeder sagt da etwas Anderes.

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