Verlängerung der EU-Rente

EU Rente verlängernEine EU Rente wird nach aktueller Rechtsprechung stets nur auf Zeit gewährt. Das Sozialgesetzbuch begründet das zwar mit dem grundsätzlichen Tenor, dass eine „Aussicht bestehen muss“, nach der die betroffene Person ins Berufsleben zurückkehren könne. Das impliziert, die Aussicht könne auch nicht bestehen.

Dennoch gehen die Rentenversicherungsträger von vornherein von dieser Aussicht aus. Der EU-Rentner, der noch nicht 58 Jahre alt ist (bei Erstbewilligung der Rente), soll praktisch um jeden Preis wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, er könne wieder gesund werden oder auch auf einem geschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ohnehin nicht mehr tätig werden. All das begründet die Rente auf Zeit.

Befristung der EU Rente auf Zeit

Die Erwerbsunfähigkeitsrente darf für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn befristet werden, wobei dies ausdrücklich nicht zum Standard gehört, es gibt weitaus kürzere Befristungen bis hinunter zu einem halben Jahr.

Die Befristung wird bestimmt durch:

  • Renteneintrittszeitpunkt (nicht erster Auszahlungszeitpunkt)
  • Gesundheitszustand
  • Art der Erkrankung laut Gutachten
  • Beurteilung der Rehabilitationschancen
  • vorherige Verlängerungen

Der letzte Punkt ist bedeutsam, denn die Zeitrente kann zwar mehrfach verlängert werden, doch darf die Gesamtdauer einer Befristung neun Jahre nicht überschreiten, wenn diese Befristung allein auf medizinischen Gründen basiert und eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist.

Die Zeitrente beginnt erst ab dem siebenten Monat, nachdem die Erwerbsminderung eingesetzt hat (zuvor ist der Antragsteller in der Regel krankgeschrieben). Wenn nach der neunjährigen Gesamtdauer der Befristung weiterhin von keiner Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, dann wird die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet erbracht.

Welche Rolle spielt der Gutachter?

Erwerbsminderungsrente VerlängerungDer Gutachter übernimmt die wichtige Aufgabe, bei einer Zeitrente in einem vorab festgelegten Turnus die mögliche Behebung der Erwerbsminderung zu überprüfen. Diese gilt als wahrscheinlich, wenn nach vernünftiger, sachgerechter Abwägung der Umstände der Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Rehabilitation ausreichend hoch erscheint.

Hierfür setzen die Rentenversicherungsträger die Zeitspanne von maximal drei Jahren an. Das bedeutet, dass die Betroffenen unter Umständen längstens neun Jahre, möglicherweise aber auch viel kürzer die EU Rente gewährt bekommen.

Einige Erkrankte müssen sich halbjährlich einem Gutachten stellen, was bisweilen als Schikane empfunden wird. Hausärzte kritisieren das System, denn durch eine berufliche Belastung nehmen die durch den Renteneintritt eliminierten Ursachen für die maßgebliche Erkrankung – körperliche Belastungen und/oder Stress – zwangsläufig wieder zu. Das kann bedeuten, dass Erkrankte zwischen Rente und Nicht-Rente rotieren.

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