Änderungen 2016: Erwerbsunfähigkeitsrente

Im Jahr 2016 erwartet die rund 20 Millionen Rentner eine deutliche Rentenerhöhung. Ab Juli 2016 sollen die Renten in den neuen Bundesländern um 5,0 Prozent und in den alten Bundesländern um 4,3 Prozent steigen.

Der Rentenbeitragssatz von 18,7 Prozent bleibt 2016 weiterhin stabil. Die höhere Rente macht viele Rentner erstmals steuerpflichtig. Dies ist der Fall, wenn ihre Rente über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Von der Steuerpflicht werden voraussichtlich 3,9 Mio. Rentner, sprich jeder fünfte betroffen sein.

Seit 01.01.2016 wurde der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um durchschnittlich 1,1% angehoben. Im Jahr 2015 lag dieser noch bei 0,9%. Wie hoch genau der Zusatzbeitrag für den einzelnen Versicherten ausfällt, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben

Krankenversicherung:

Zum 1. Januar 2016 wurden ‒ wie jedes Jahr ‒ die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist von 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro im Monat gestiegen.

Das bedeutet: Für diese 112,30 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.237,50 Euro bleibt beitragsfrei.

Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) hat sich dadurch auf 309,34 Euro im Monat erhöht (zuvor: 301,13 Euro). Bundesweit wurde die Versicherungspflichtgrenze von 54.900 auf 56.250 Euro im Jahr angehoben‒ bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist 2016 erst ab einem Monatseinkommen von 4.687,50 Euro möglich. 2015 reichte für einen Wechsel bereits ein Bruttogehalt von 4.575 Euro im Monat aus.

Rentenversicherung:

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) wurde zum 1. Januar 2016 von 6.050 auf 6.200 Euro (74.400 Euro jährlich) angehoben. Seit Januar 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.400 Euro im Monat (2015: 5.200 Euro); jährlich sind das 64.800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung bei 7.650 Euro/Monat (West), also 91.800 Euro jährlich, und für die Beitragsbemessung bei 7.650 Euro/Monat (West), also 91.800 Euro jährlich und für die neuen Bundesländer bei 6.650 Euro/Monat (79.800 Euro pro Jahr).

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will die Rente flexibler gestalten

Die sogenannte Flexi-Rente wird kommen. Darauf hat sich die Koalition in Berlin verständigt. Gemeint ist damit, fließende Übergänge in den Ruhestand zu ermöglichen. So soll sich für Arbeitnehmer stärker als bislang auszahlen, wenn sie über die Altersgrenze von derzeit 65 Jahren und vier Monaten hinaus einer Tätigkeit nachgehen.

In Zukunft sollen sie Beiträge in die Rentenversicherung zahlen können, die ihre Rente erhöhen. Aktuell zahlen Arbeitgeber, die einen Rentner beschäftigen, ihren Anteil in die Rentenkasse, ohne dass dies die Rente des Beschäftigten erhöht.

Auch die bislang kaum genutzte Teilrente mit 63 soll attraktiver gestaltet werden. Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente bekommen möchte. Wie viel Gehalt/Lohn er zusätzlich zur jeweiligen Rente erhalten darf, hängt von mehreren Faktoren ab und wird individuell berechnet.

Problem heute: Jeder Euro, den ein Arbeitnehmer über die für ihn ermittelte Grenze hinaus zusätzlich verdient, kürzt seine Rente enorm, weil er sofort in eine andere Stufe fällt. In Zukunft sollen 40 Prozent jedes Verdienstes oberhalb von 450 Euro von der Rente abgezogen werden. Es wird erwartet, dass bis Mitte 2016 ein Gesetz verabschiedet werden kann.

Hinzuverdienstgrenzen für Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrenten nach §96a SGB VI im Jahr 2016

Die geänderten Grenzen des Hinzuverdienstes beim Bezug einer BU und EU Rente betreffen Personen, deren Rentenansprüche bis 31.12.2000 entstanden sind, die EM Rente gilt seit dem 01.01.2001. Im Folgenden werden die Grenzen erläutert.

Erwerbsunfähigkeitsrente:

Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro pro Monat (wie beim Mini-Job). Beim Überschreiten dieser Grenze erhalten die EU Rentner nur noch eine BU Rente. Es muss sich beim Zuverdienst um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, faktisch also um einen Minijob. Wenn sich EU Rentner selbstständig machen, entfällt die Rente ganz unabhängig vom Einkommen.

Berufsunfähigkeitsrente:

Die BU Rente wird je nach Zuverdienst zu 100 %, 66 % oder 33 % gezahlt, bei sehr hohem Zuverdienst entfällt sie komplett. Die Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes muss individuell erfolgen, weil hierfür die Entgeltpunkte des letzten Jahres vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebend sind. Das Minimum liegt bei 0,5 Entgeltpunkten.

  • volle Höhe der BU Rente: 827,93 Euro (West) / 766,70 Euro (Ost)
  • 66 % der BU Rente: 1.103,90 Euro (West) / 1022,27 Euro (Ost)
  • 33 % der BU Rente: 1.365,35 Euro (West) / 1.264,39 Euro (Ost)

Hinzuverdienstgrenzen: Erwerbsminderugnsrente 2016

Erwerbsminderungsrentner können bis zur Minijob-Grenze von 450 Euro ohne Rentenabzug hinzuverdienen.

Danach gelten folgende Mindestgrenzen:

  • 75 % der Vollrente: 740,78 Euro (West) / 686,00 Euro (Ost)
  • 50 % Vollrente: 1.002,23 Euro (West) / 928,11 Euro (Ost)
  • 25 % Vollrente: 1.220,10 Euro (West) / 1.129,88 Euro (Ost)

Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt:

  • 100 % Teil-EM Rente: 1.002,23 Euro (West) / 928,11 Euro (Ost)
  • 50 % Teil-EM Rente: 1.220,10 Euro (West) / 1.129,88 Euro (Ost)

Die Grenzen dürfen zweimal jährlich überschritten werden.

Ein Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Das Gleiche gilt auch, wenn sich die Höhe des Hinzuverdienstes ändert.

Quellen:

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3 Gedanken zu „Änderungen 2016: Erwerbsunfähigkeitsrente“

  1. Sg. Damen und Herren,

    habe heute in den Nachrichten gehört, daß diejenigen, die wegen Krankheit nicht immer oder nicht voll arbeiten konnten und EU-Rente bekommen eine Erhöhung der Rente dieses Jahr zu erwarten hätten.

    Und daß man dies unter der Tagesschau app aufrufen könnte, – habe aber leider nichts darüber gefunden.

    Bekomme wegen Krankheit nur 938.- Euro und wollte fragen ob diese Nachricht stimmt und mit wieviel Erhöhung ich rechnen kann.

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  2. Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe nun zweimal diese Seite durchgelesen. Als Ex LKW Fahrer im Fernverkehr habe ich jedoch davon nun mal nur Fahr zum Bahnhof verstanden. Wo bitte steht wieviel % ein Vollerwerbslosenrentner nach dieser “ Reform der Erwerbslosen-Rente“ nun zu erwarten hat. Hätte ich soviel wie mein vorschreiber wäre ich zufrieden, auch wenn dieser Betrag auch schon zuwenig erscheint und unter der Armutsgrenze liegt. Ich liege da sogar weiter darunter.Was sich die Damen und Herren in der Politik dabei denken? Nun ist nicht nach zu vollziehen. Hier würde es voll genügen wenn man eine Grundrente einführen würde, die über der Armutsgrenze liegen sollte. Andere EU Staaten die wirtschaftlich sicher nicht so gut da stehen wie der „Bund“ schaffen dies ja auch. Also was kann ein Armuts Erwerbslosen Rentber nun von dieser „Reform“ erwarten? Ich denke mal nicht all zuviel. Reicht ja wenn sich die Politiker die Taschen vollstopfen, mit Steuergelfern und des jedes Jahr aufs Neue. Ich schreibe mal was ich über die rente denke. „Zum sterben zu viel, und zum leben zu wenig“ ….

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  3. Ich sehe ständig Berichte von offizieller Seite (Bundesregierung u. a.), in denen behauptet wird, dass die Erwerbsminderungsrenten erhöht werden durch Reduzierung des Abschlags. Nur wird dabei nicht erwähnt, dass dies nur für Neurentner gelten soll! Das gleiche hatten wir schon vor 3 Jahren. Und war alten EM Rentner werden nun zum zweiten Mal schlechter gestellt. Soll das etwa sozial sein?
    Zum Nebenverdienst von EM Rentnern: sie müssen ihn der Rentenversicherung mitteilen, auch wenn es nu 1 Euro/Woche ist. Und die Rentenversicherung schickt sie schnellstens wieder zum Gutachter und die Zitterpartie geht von vorn los!

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